Der Bausparvertrag als Geldanlage? – Neues BGH-Urteil zur Kündigung hochverzinslicher Verträge
Autor: Alexandra Müller Finanzierngsbeater Expert-Baufinanzierung
Im Jahr 2015 sorgten ca. 250.000 Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkassen für Furore. Die Bausparer setzten sich zur Wehr und der Streit, ob diese Kündigungen rechtens sind, ging bis zum Bundesgerichtshof. Das Urteil fiel nun am 21.02.2017.
Warum kündigen die Bausparkassen die Verträge?
Vor der Niedrigzinsphase gab es eine weitaus höhere Verzinsung bei Bausparverträgen und anderen Geldanlageprodukten. Guthabenzinsen in Höhe von 4% plus Bonusverzinsungen waren an der Tagesordnung. Dementsprechend hoch waren auch die Zinsen für Baudarlehen und Kredite. In der aktuellen Zeit gibt es kaum noch Anlagen, die mehr als 1% abwerfen. Auch die Bausparkassen haben mittlerweile reagiert, sodass es je nach Anbieter und Tarif nur noch 0,1 – 1 % gibt. Locken tun dafür die geringen Darlehenszinsen von 1,25 – 3,5 %, die vor einigen Jahren noch bei 4 – 7% lagen. Und genau hier verbirgt sich das Problem der Bausparkassen. Die Altverträge mit hoher Guthabenverzinsung, die weiter bespart bzw. nur noch für die Zinsen erhalten wurden, erzeugen Verluste bei den Bausparkassen. Die Darlehen wurden nicht mehr abgerufen, da es günstigere Alternativen gibt. Aus diesem Grund wurden viele Verträge gekündigt.
Wann dürfen Bausparkassen die Verträge kündigen?
Mit dem 21.02.2017 wurde entschieden, unter welcher Voraussetzung die Bausparkasse einen Vertrag kündigen darf. Konkret wurden zwei Fälle verhandelt, bei denen die Klägerinnen gegen die Kündigung ihrer Verträge aus den Jahren 1978 und 1999 von der Wüstenrot vorgegangen sind. In 1. Instanz erhielten sie vom Oberlandesgericht Stuttgart Recht. Wüstenrot dürfte die Verträge nicht kündigen. Die Bausparkasse ging in Revision. Auch in anderen Fällen bekamen die Bausparer Recht, wieder in anderen die Bausparkasse. Daher ist das Urteil des BGH richtungsweisend für alle bisherigen Kündigungen und Klagen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, dass die Bausparkassen die Verträge kündigen dürfen, wenn:
- Der Bausparvertrag bereits bis zur festgelegten Bausparsumme bespart wurde.
- Der Bausparvertrag seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist.
Begründung: Bausparverträge, die länger als 10 Jahre laufen und als reine Geldanlage laufen, dienen nicht dem Sinn und Zweck des Bausparmodells. Dieser besteht darin, dass die Bausparer während der Sparphase Beiträge einzahlen, dafür Sparzinsen bekommen, bis die Zuteilung bei 40-50% der Bausparsumme erreicht ist. In der Zeit gibt theoretisch der Bausparer der Bausparkasse einen Kredit. Nach der Zuteilung bekommt dafür der Bausparer ein
zinsgünstiges Darlehen in Höhe der Restsumme zwischen Bausparsumme und angespartes Guthaben. Wenn der Vertrag vollkommen aufgefüllt oder bereits zugeteilt ist, hat er seinen Zweck erfüllt.
Laut §489 BGB steht jedem Schuldner, egal ob Privatperson oder Unternehmen ein Sonderkündigungsrecht zu. Da die Bausparkasse während der Ansparphase als Schuldner gilt und einen Kredit vom Kunden erhält, trifft dieses Recht auch auf die Bausparkasse zu.
Was bedeutet dieses Urteil für beide Seiten?
Die Bausparkassen sind im Recht und haben dadurch die Sicherheit, dass die gekündigten Verträge nicht rechtswidrig waren. Dadurch können etwaige weitere Verluste durch hohe Guthabenzinsen vermieden werden. Andererseits beschädigt die Kündigung das Image der Bausparkasse, da sie selber den Bausparvertrag früher als Geldanlage beworben haben und keinerlei Fristen in den Verträgen aufgenommen hatten.
Die Kunden müssen nun mit weiteren Kündigungen rechnen. Dadurch gehen die hohen Zinsen verloren und man muss sich nach neuen alternativen Anlagen umschauen, die aber bei weitem keine ähnlich hohen Zinsen zahlen.