Die Grunderwerbssteuer – Neues Urteil soll jahrelangen Streit beenden
Autor: Alexandra Müller
Im Allgemeinen ist bekannt, dass man beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie die Grunderwerbssteuer (GrESt) an die Kommune zahlen muss. Diese beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5% des Kaufpreises. In einem jahrelangen Rechtsstreit ging es darum, ob die Grunderwerbssteuer auch auf ein nach dem Kauf errichtetes Gebäude mit angerechnet werden kann. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.07.2016 soll diese Frage beantworten.
Ausgangslage des Rechtsstreites
Ein Ehepaar kaufte ein unbebautes Grundstück der Stadtwerke-AG Mainz. Sie mussten vor Kaufvertragsunterzeichnung einen Vorschlag zur Bebauung vorlegen und sich dabei an den Bebauungsplan und ein Gestaltungshandbuch halten.
Dies wurde fristgerecht erfüllt und der Bauvorschlag von der AG genehmigt, sodass im Mai 2009 der Kaufvertrag geschlossen wurde. In diesem verpflichtete sich das Ehepaar, das Grundstück unverzüglich nach Besitzübergang und innerhalb der nächsten 24 Monate mit einem bezugsfertigen Haus zu bebauen. Eine bestimmte Baufirma wurde dabei nicht vorgeschrieben. Der Kaufpreis des Grundstücks betrug 165.000 EUR.
Kurz nach Schließung des Kaufvertrages ging das Ehepaar auch mit der für sie passenden Baufirma einen Vertrag ein, der allerdings bereits im April 2009, also vor Kaufvertragsunterzeichnung ausgefertigt und von der Baufirma unterschrieben wurde. Die Baukosten beliefen sich auf rund 298.000 EUR.
Das Finanzamt ging nun bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer davon aus, dass das Grundstück nach Grundsatz des einheitlichen Erwerbs im bebauten Zustand gekauft wurde und rechnete die Bauerrichtungskosten anteilig mit ein. Somit wurde im Bescheid vom Juli 2009 eine Steuer in Höhe von 8.103 EUR festgesetzt.
Klage und Entscheidung
Das Ehepaar klagte gegen diesen Steuerbescheid und verlangte eine Verringerung der Steuer auf rund 2.900 EUR. Dies blieb vorerst jedoch erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz begründete die Ablehnung der Klage folgendermaßen: Da das Haus nach Vorstellung der Stadtwerke gebaut wurde und sie den Bau nur an die Käufer „delegiert“ haben, wären die Stadtwerke die Bauherren und somit das Haus mit dem Grundstück eine Einheit. Nicht relevant wäre hierbei, dass sowohl Architekt als auch Baufirma von dem Ehepaar ausgewählt wurden.
Gegen das Urteil des FG vom 09.12.2014 legten die Kläger Revision ein. Sie versicherten, dass nur die Eheleute diese Bauverpflichtung eingegangen sind und nicht die Stadtwerke und somit letztere nicht für die Herstellung zuständig waren.
Der Bundesfinanzhof nahm sich nun den Fall an. Es gab dem Kläger Recht und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Das Finanzamt hat zu Unrecht entschieden die Baukosten anteilig mit einzubeziehen. Die Verpflichtung, das Grundstück mit einem vorgeschriebenen Bauwerk innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen reicht nicht aus, um den Erwerbsgegenstand als bebautes Grundstück anzusehen. Die Verkäufer müssen beim Kaufvertragsabschluss zur Gebäudeherstellung verpflichtet sein, nicht die Erwerber, damit es als eine Einheit anzusehen wäre. Da die Baufirma augenscheinlich bei Kaufvertragsabschluss auch nicht zur Veräußererseite gehörte, ist das Grundstück als unbebaut anzusehen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.07.2016 ist noch nicht spruchreif. Es hat den Fall wieder an das Finanzgericht zurückgegeben um Festzustellen, ob die Baufirma beim Abschluss des Grundstückkaufvertrages zur Veräußererseite gehörte. Sollte dies der Fall sein, ist der Steuerbescheid des Finanzamtes richtig, denn das Bauunternehmen wurde bereits vor Abschluss des Kaufvertrages beauftragt.