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Gebühren der Bausparkassen – Neues BGH-Urteil zu Kontogebühren

Autor: Alexandra Müller Stand 06.2017

Statistisch gesehen hat jeder deutsche Haushalt mindestens einen Bausparvertrag. Im Jahr 2016 gab es insgesamt ca. 29 Millionen Verträge, davon wurden 2,2 Millionen 2016 neu abgeschlossen. Bei den meisten Menschen schießen bei den Begriff Bausparvertrag oftmals die negative behaftete Begleiterscheinung der Gebühren ins Gedächtnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit einer weiteren Gebühr in Bezug auf Bauspardarlehen beschäftigt.

Welche Gebühren verlangen Bausparkassen?

BGH Urteil zu den Gebühren der Bausparkassen.

Die bekannteste Gebühr ist die Abschlussgebühr. Je nach Bausparkasse und Tarif liegt diese zwischen 1% (Wüstenrot, Signal Iduna) – 1,6% (BHW, Dt. Ring) der Bausparsumme. Das bedeutet bei einem Vertrag mit einer Bausparsumme von 50.000 EUR liegt die Abschlussgebühr zwischen 500 EUR bis 800 EUR. Sie ist sozusagen das „Eintrittsgeld“ in die Bauspargemeinschaft. Entweder man zahlt diese Gebühr als Einmalbetrag oder man verrechnet sie mit den ersten Einzahlungen auf das Bausparkonto. Diese Gebühr ist laut BGH (Urteil Dezember 2010) allerdings zulässig, da sie der Bauspargemeinschaft zugutekommt.

Eine weitere Gebühr bei vielen Bausparkassen ist die jährliche Kontogebühr. Es gibt wenige Bausparkassen wie zum Beispiel die BHW die aktuell keine jährliche Kontogebühr verlangen. Bei den anderen Anbietern wie Wüstenrot, Dt. Ring oder Schwäbisch Hall werden Kontogebühren von 11-15 EUR jährlich berechnet. Zu der Kontogebühr während der Darlehensphase kommen wir später zurück.

Die Darlehensgebühr oder auch Bearbeitungsgebühr war, anders als bei „normalen“ Darlehen und Krediten, bei den Bausparkassen in den letzten Jahren noch Gang und Gebe. Seit dem BGH-Urteil vom November 2016 dürfen auch Bausparkassen diese Gebühren nicht mehr erheben.

Die letzte Gebühr, die vielen Kunden bisher nicht in den Sinn gekommen ist, ist die Gebühr für die Kundenzeitschrift die bis zu 4x im Jahr ins Haus flattert. Auch hier gibt es wieder Unterschiede je nach Anbieter: Die Zeitschriften kosten im Jahr zwischen 3,80 EUR bis 4,80 EUR. Dieses Abonnement kann man allerdings kündigen, sodass man diese Kosten ohne jegliche Urteile ganz einfach umgehen kann.

 

Warum verlangen die Bausparkassen überhaupt Gebühren?

Die Bausparkassen haben es aufgrund der Niedrigzinsphase nicht einfach ihre eigenen Kosten durch Zinseinnahmen zu deckeln. Zwar gibt es wie bereits weiter oben geschrieben, in Deutschland über 29 Millionen Bausparverträge, doch selten profitieren die Kassen wirklich davon, denn selten werden die Darlehen in Anspruch genommen, sondern der Bausparer wird weiter bespart.

Daher kündigen die Bausparkassen entweder die Altverträge mit hohen Guthabenzinsen (siehe auch folgenden Artikel) oder verlangen immer mehr Gebühren. Die meisten Bausparkassen haben daher in den letzten Jahren die Kontogebühr eingeführt um „unter der Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens die Kosten für bauspartechnische Verwaltung, Kollektiv-steuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ (Ausschnitt der Allgemeinen Bausparbedingungen der Badenia Bausparkasse) auf die Kunden umzulegen.

Was hat der BGH bezüglich der Kontogebühren entschieden?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen die Badenia Bausparkasse bezüglich der jährlichen Kontogebühr von 9,48 EUR während der Darlehensphase eine Unterlassungsklage eingereicht. Auch andere Bausparkasse haben ähnliche Regelungen. Laut Ansicht der Verbraucherschützer soll die Bausparkasse ihr Geld durch Zinsen und nicht durch Gebühren verdienen. Die Verbraucherschützer sind vor den ersten beiden Instanzen, vor dem Landgericht Karlsruhe im Dezember 2013 und dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Juni 2015, gescheitert.

Die beiden Gerichte begründeten dies damit, dass die Klauseln als kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen sind und die Gebühren nicht von den wesentlichen Grundprinzipien abweichen. Die stetige Überwachung und Führung einer Zuteilungs-masse liegt im Interesse der Bauspargemeinschaft. Die Verbraucherzentrale legte Revision ein. Am 09.05.2017 wurde vor dem Bundesgerichtshof darüber verhandelt. Der zuständige Richter Jürgen Ellenberger wiedersprach den Vorinstanzen.

Die Kosten dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden, da die Überwachung überwiegend im Interesse der Bausparkasse als Kreditgeber erfolgt und nicht im Interesse der Bauspargemeinschaft.

Die Gebühren benachteiligen die Kunden somit unangemessen. Das Urteil sorgt dafür, dass alle Bankdarlehen ab sofort gleichbehandelt werden, denn bereits 2011 entschied der Bundesgerichtshof, das Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unzulässig sind, Bauspardarlehen waren davon bisher ausgeschlossen. Die Badenia Bausparkasse muss nun ihre jahrzehntelange Praxis ändern, denn die Gebühren bestehen bei ihr bereits seit 50 Jahren.

Mit dem richtigen Bausparvertrag und einem individuell zugeschnittenen Finanzierungskonzept kann man dennoch mehrere Tausend Euro für die Baufinanzierung sparen. Buchen Sie direkt einen Termin oder telefonisch unter 0391/53161716.

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